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Montag, 7. März 2011

Richter läuten Kehrtwende ein

Richter läuten Kehrtwende ein

Homöopathische Medikamente in einem Leuchtkasten


Weitere Entscheidungen – diesmal vom Bundesfinanzhof (BFH) – machen jetzt ebenfalls Furore (Az.VI R 17/09; VI R 16/09). „Die Richter läuteten einen Richtungswechsel ein und lockerten ihre nunmehr 30 Jahre alte strenge Rechtsprechung“, sagt Kauth. „Danach ist es nicht mehr zwingend notwendig, dass Krankheitskosten per Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse nachgewiesen werden, um als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu werden“, so Kauth. Es genügt ein einfaches Attest anderer Mediziner – zum Beispiel ein Nachweis des behandelnden Facharztes oder Hausarztes. Diese dürfen jetzt auch beurteilen, ob eine Krankheit eine bestimmte Maßnahme oder Therapie erfordert. Darüber hinaus ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Attest vor der Maßnahme vorliegt. „Das kann auch später nachgereicht werden“, so Kauth. Damit sind die Hürden deutlich niedriger geworden, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen.

Auch alternative Heilmethoden absetzbar
In puncto sogenannter Außenseitermethoden hat sich der BFH (Az. VI R 11/09) ebenfalls auf die Seite der Steuerzahler geschlagen. Die Richter urteilten: Auch die Aufwendungen für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung oder Maßnahme können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Damit können jetzt unheilbar erkrankte Menschen – etwa an Krebs, multipler Sklerose, Aids oder Alzheimer – die Kosten selbst dann steuerlich geltend machen, wenn sie sich für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheiden. Im Urteilsfall konnte so ein Patient die Kosten einer immunbiologischen Krebsabwehrtherapie mit nicht zugelassenen Medikamenten steuerlich absetzen.

Trotz steuerzahlerfreundlicher Entscheidungen müssen Bürger scharf rechnen. Der Abzug von Krankheitskosten wirkt sich erst dann aus, wenn sie einen bestimmten Prozentsatz als Eigenanteil getragen haben. 

Gesundheitskosten clever absetzen

Gesundheitskosten clever absetzen

Die Ausgaben für die Gesundheit steigen immer weiter. Neue Entscheidungen stärken jetzt Steuerzahlern den Rücken. Was sie alles beim Fiskus absetzen können.

Arzt beim Patientengespräch


Spüren Sie schon die Inflation? Bei Autofahrern und Kaffeetrinkern dürfte sie bereits angekommen sein. Denn seit Jahresbeginn haben Sprit- und Kaffeepreise kräftig angezogen. Aber auch bei Ausgaben für die Gesundheit müssen Bürger tiefer in die Tasche greifen. Seit 1. Januar 2011 kassieren Krankenversicherer höhere Beiträge und fordern für bestimmte Leistungen Zuzahlungen. Zu schmerzlichen Diagnosen kommen so immer häufiger teure Abrechnungen für Medikamente, Operationen, Zahnbehandlungen und Kuraufenthalte. Im schlimmsten Fall werden die Kosten – trotz gestiegener Versicherungsbeiträge – gar nicht mehr ersetzt.

Die obersten deutschen Gerichte haben diese Schieflage im Gesundheitswesen inzwischen erkannt und verteilen Trostpflaster per Gerichtsentscheid. Clevere Steuerzahler nutzen die Urteile und setzen die Aufwendungen für Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben, andere Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ab. Mit der Steuererklärung 2010 können Steuerzahler bereits von den neuen Steuervorteilen profitieren.
Lukrativer Abzug

Ein erstes Sensationsurteil fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im März 2008 (Az. 2 BvL 1/06). Die Verfassungshüter stellten klar: Die Finanzämter erkennen von den Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich zu wenig an. Diesen Missstand hat der Gesetzgeber inzwischen mit dem Bürgerentlastungsgesetz beseitigt. Die Absetzbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben für privat und gesetzlich Krankenversicherte wurde erheblich ausgeweitet. „Mit der Steuererklärung 2010 wirken sich diese Vorteile nun erstmals aus“, sagt Steuerexperte Peter Kauth vom Internet-Portal Steuerrat24.de. Seit 2010 können Bürger die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen. Wer hier alle Ausgaben auflistet und belegt, kann sich über eine satte Steuererstattung freuen.